Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 14
§ 14 – Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. (2) Die Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, normal Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. normal arabic
Kurz erklärt
- Es sollen Angebote für den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz bereitgestellt werden.
- Junge Menschen sollen lernen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
- Die Maßnahmen fördern Kritikfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit bei Jugendlichen.
- Eigenverantwortlichkeit und Verantwortung gegenüber anderen sollen gestärkt werden.
- Eltern und Erziehungsberechtigte sollen besser in der Lage sein, ihre Kinder zu schützen.